EnEV-2014
EnEV 2014 – Wichtige Änderungen
Erneuerungspflicht für Heizkessel bis Baujahr 1985
Die Bundesregierung hat am 16.10.2013 die Novelle der EnEV (Energieeinsparverodnung) beschlossen. Diese wird vorraussichtlich Anfang 2014 wirksam und enthält neue Vorgaben für das Bauen, die Energieausweise und zur Stärkung des Vollzugs der EnEV.
Nachstehend der Originaltext zur Austauschpflicht von alten Heizkesseln aus dem Dokument „enev-wesentliche-inhalte-der-novellierung.pdf“ des BMVBS (Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung):
„Auf Wunsch des Bundesrates wurde die Pflicht zum Austausch alter Heizkessel (Jahrgänge älter als 1985 bzw. älter als 30 Jahre) erweitert. Bisher galt diese Regelung für Kessel, die vor 1978 eingebaut wurden. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel, die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben Erfasst werden demnach nur sogenannte Konstanttemperaturheizkessel. Der Anwendungsbereich der Pflicht ist also begrenzt. In der Praxis werden die Kessel ohnehin im Durchschnitt nach 24 Jahren ausgetauscht. Außerdem sind viele selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser von der Pflicht ausgenommen. Hier gilt die bereits seit der EnEV 2002 bestehende Regelung fort, nach der Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, von der Austauschpflicht ausgenommen sind. Im Falle eines Eigentümerwechsels ist die Pflicht vom neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen.“
Wenn Sie sich unsicher sind ob Ihr Heizkessel davon betroffen ist, nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie gern.
EnEV-2014
EnEV 2014 – Wichtige Änderungen
Erneuerungspflicht für Heizkessel bis Baujahr 1985
Die Bundesregierung hat am 16.10.2013 die Novelle der EnEV (Energieeinsparverodnung) beschlossen. Diese wird vorraussichtlich Anfang 2014 wirksam und enthält neue Vorgaben für das Bauen, die Energieausweise und zur Stärkung des Vollzugs der EnEV.
Nachstehend der Originaltext zur Austauschpflicht von alten Heizkesseln aus dem Dokument „enev-wesentliche-inhalte-der-novellierung.pdf“ des BMVBS (Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung):
„Auf Wunsch des Bundesrates wurde die Pflicht zum Austausch alter Heizkessel (Jahrgänge älter als 1985 bzw. älter als 30 Jahre) erweitert. Bisher galt diese Regelung für Kessel, die vor 1978 eingebaut wurden. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel, die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben Erfasst werden demnach nur sogenannte Konstanttemperaturheizkessel. Der Anwendungsbereich der Pflicht ist also begrenzt. In der Praxis werden die Kessel ohnehin im Durchschnitt nach 24 Jahren ausgetauscht. Außerdem sind viele selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser von der Pflicht ausgenommen. Hier gilt die bereits seit der EnEV 2002 bestehende Regelung fort, nach der Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, von der Austauschpflicht ausgenommen sind. Im Falle eines Eigentümerwechsels ist die Pflicht vom neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen.“
Wenn Sie sich unsicher sind ob Ihr Heizkessel davon betroffen ist, nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie gern.